Versammlungsstättenverordnung

§ 1 Anwendungsbereich

gültig ab 200 Besucher

Bemessung:
2 Besucher/m² Versammlungsraum
2 Besucher je lfdm Sitzreihe

§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Verkleidungen und Beläge

1. Dämmstoffe nicht brennbar
2. Wandverkleidungen schwer entflammbar à Baustoffkasse B1
3. Deckenverkleidungen nicht brennbar bei unter 1000 m² schwer entflammbar
4. Foyers nicht brennbar
5. wenn schwer entflammbar dürfen Baustoffe nicht brennend abtropfen
6. Unterkonstruktionen nicht brennbar à Baustoffklasse A2
7. Bodenbeläge Treppenhäuser nicht brennbar, Flure und Foyers schwer entflammbar

§ 7 Bemessung der Rettungswege

(4) Lichte Breite der Rettungswege = 1,20 m

§ 9 Türen und Tore

1. Türen und Toren in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend (also T30), rauchdicht (also RS) und selbstschließend sein.
2. Türen und Toren in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht (also RS) und selbstschließend sein.

Bemerkung:
Die Einstufung einer Halle in Versammlungsstätte oder reiner Sportstätte trifft die zuständige Genehmigungsbehörde.

Beispiel Objekt 1: 3-Feldhalle mit Klapptribüne

Hier hat das Landratsamt festgelegt, dass max. 199 Besucher incl. Sportler in der Halle sein dürfen. Deswegen gilt die Versammlungsstätte nicht. Die Besucherzahl stimmt zwar in der Realität nicht, jedoch hat der Bauherr aus Kostengründen diese Festlegung gewünscht und auch genehmigt bekommen.

Beispiel Objekt 2: Einfeldschulsporthalle mit offener Galerie
Hier wird genau umgekehrt argumentiert als bei Objekt 1. Im Normalfall sind max. 60 Kinder in der Halle. Es gibt keine Tribüne, jedoch eine Galerie, die bei starker Zuschauerzahl, was jedoch eher unwahrscheinlich ist, die 200 Personen erreichen könnte. Aus Sicherheitsgründen hat das Regierungspräsidium die Halle als Versammlungsstätte eingestuft.