Leitfaden für Sporthalleninnenausbau

Prallwände flächenelastisch

1. Anforderungen an die Prallwand (ohne Anforderung VstättVO)

1.1. Kraftabbau, kraftabbauende Verkleidung, KA > 60%

Bei Einfeldhallen ist eine kraftabbauende Verkleidung an den Stirnwänden bis Höhe 200 cm anzubringen. (sinnvolle Fugenteilung 250 cm, siehe Ausbauelemente).

 

Bei teilbaren Hallen ist Kraftabbau auch an den Längswänden gefordert, wenn Bewegungsspiele bzw. Laufsport stattfinden oder z.B. Basketball quer gespielt wird.

Prüfzeugnis Kraftabbau für:

Für die Halleninnenwandverkleidung mit KA > 60% werden nur Angebote mit einem Prüfzeugnis zur Angebotsabgabe zugelassen, dies muss gleichzeitig die Ballwurfsicherheit und die Ballreflexion beinhalten.

Wünschenswert sind, aus Gründen des Unfallschutzes, Prallwandsysteme, bei den der Kraftabbau aus beiden Fallhöhen, also 22 und 55 mm, im Mittel > 70% ist.

Das Prüfzeugnis sollte die Art der ausgeschriebenen Wandverkleidung beinhalten.

Der Nachweis einer von der Prüfung abweichenden Konstruktionstiefe ist nicht erforderlich, da die Prüfzeugnisse auch auf einer starren Unterkonstruktion statt direkt auf der Rohwand gültig sind.
Diese kann geschaffen werden mit:

    * Metallwinkel und Fichteleiste bis Tiefe 150 mm
    * Weitspannträger bis Tiefe 250 mm
    * Holzschotten bis Tiefe 600 mm

1.2. Ballwurfsicherheit (BWS) gemäß DIN 18032, Teil 3

Wenn für die Halleninnenwandflächen ab einer Höhe von ca. 2500 mm über OKFFB ebenfalls eine Prüfung mit den Kennwerten nach DIN 18032, Teil 3 vorzulegen ist, dann ist davon auszugehen, dass das Prüfzeugnis mit Kraftabbau, bei dem die Ballwurfsicherheit mitgeprüft wird, ohne Einschränkungen gültig ist, auch wenn der Schwingträger durch eine Massivholzleiste ersetzt wird. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die Ballwurfsicherheit in diesem Fall noch erhöht wird.

2. Anforderungen an die Prallwand (mit Anforderung VstättVO)

2.1. Kraftabbau > 60%, siehe oben

Unterkonstruktion nicht brennbar, Baustoffklasse A2 nach DIN 4102
Dämmmaterial nicht brennbar

(Siehe gesonderte Anlage VstättVO-Zusammenfassung)