Menu

 Flächenelastische Prallwand

Picasa-WEBGALERIE

Leitfaden für den Sporthalleninnenausbau  |  Massbezüge Sporthallenzugangstüren  |  Versammlungsstättenverordnung


LEITFADEN FÜR SPORTHALLENINNENAUSBAU

Prallwände flächenelastisch + Ausbauelemente für Sporthallen

1. Anforderungen an die Prallwand (ohne Anforderung VstättVO)

1.1.
Kraftabbau, kraftabbauende Verkleidung, KA > 60%

Bei Einfeldhallen ist eine kraftabbauende Verkleidung an den Stirnwänden bis Höhe 200 cm anzubringen. (sinnvolle Fugenteilung 250 cm, siehe Ausbauelemente).

Bei teilbaren Hallen ist Kraftabbau auch an den Längswänden gefordert, wenn Bewegungsspiele bzw. Laufsport stattfinden oder z.B. Basketball quer gespielt wird.

Prüfzeugnis Kraftabbau für:

Für die Halleninnenwandverkleidung mit KA > 60% werden nur Angebote mit einem Prüfzeugnis zur Angebotsabgabe zugelassen, dies muss gleichzeitig die Ballwurfsicherheit und die Ballreflexion beinhalten.

Wünschenswert sind, aus Gründen des Unfallschutzes, Prallwandsysteme, bei den der Kraftabbau aus beiden Fallhöhen, also 22 und 55 mm, im Mittel > 70% ist.

Das Prüfzeugnis sollte die Art der ausgeschriebenen Wandverkleidung beinhalten.

Der Nachweis einer von der Prüfung abweichenden Konstruktionstiefe ist nicht erforderlich, da die Prüfzeugnisse auch auf einer starren Unterkonstruktion statt direkt auf der Rohwand gültig sind.
Diese kann geschaffen werden mit:

  • Metallwinkel und Fichteleiste bis Tiefe 150 mm 
  • Weitspannträger bis Tiefe 250 mm 
  • Holzschotten bis Tiefe 600 mm

1.2.
Ballwurfsicherheit (BWS) gemäß DIN 18032, Teil 3

Wenn für die Halleninnenwandflächen ab einer Höhe von ca. 2500 mm über OKFFB ebenfalls eine Prüfung
mit den Kennwerten nach DIN 18032, Teil 3 vorzulegen ist, dann ist davon auszugehen, dass das Prüfzeugnis
mit Kraftabbau, bei dem die Ballwurfsicherheit mitgeprüft wird, ohne Einschränkungen gültig ist, auch wenn der
Schwingträger durch eine Massivholzleiste ersetzt wird. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die Ballwurf-
sicherheit in diesem Fall noch erhöht wird.

2. Anforderungen an die Prallwand (mit Anforderung VstättVO)

2.1.
Krafabbau > 60%, siehe oben

Unterkonstruktion nicht brennbar, Baustoffklasse A2 nach DIN 4102
Dämmmaterial nicht brennbar

(Siehe gesonderte Anlage VstättVO-Zusammenfassung)

3. Anforderungen an Ausbauelemente

3.1.
Geräteraumtore

Die Tore müssen einen gleichmäßigen Lauf aufweisen und leicht zu bedienen sein. Die folgenden Richtlinien der DIN 18032 und Vorschriften der GUV sind einzuhalten.

  1. Die Tore müssen jederzeit vom Geräteraum aus zu öffnen sein.
  2. Die senkrechte Führung der Tore muß so erfolgen, dass sie weder beim Öffnen noch im geöffneten Zustand in die Halle hineinragen können.
  3. Der Bewegungsmechanismus muss so konzipiert sein, dass Quetsch- und Scherstellen an diesem Mechanismus, sowie an der oberen und unteren Torkante vermieden werden.
  4. Der Abstand zwischen Fußboden und starrer Torunterkante beträgt mindestens 10 cm. Diese Sicherheitsöffnung muss bis auf einen Zirkulationsspalt von ca. 2 cm Höhe wieder durch verformbares
    Weichmaterial verschlossen werden.
  5. Die Tore müssen eine absolut ballwurfsichere Konstruktion gemäß DIN 18032 aufweisen.
  6. Die Anforderungen auf KA > 60% müssen bei Querbespielung der Halle für Tor und Zarge in jedem
    Punkt erfüllt sein.
  7. Um optimale Laufruhe beim betätigen des Torflügels zu haben, sind die Blendrahmen als verleimte Holzrahmenkonstruktion herzustellen.
  8. Die Gegengewichte sind über kugelgelagerte Seilrollen mittels Stahlseilen nach DIN 3066 zu führen.
    Die Stahlseile sind aus Gründen der Sicherheit und zur Vermeidung einer turnusmäßigen Auswechslung
    in einer Stärke von 6 mm auszuführen.
  9. Die Tore müssen mit TÜV-geprüften Absturzsicherungen als zusätzliche Fallsicherung der Tore ausgestattet sein. Funktion durch eine Sperrklinke, die in das Laufschienenprofil eingreift. Systeme, die
    auf Verklemmen oder Verkanten basieren oder über ein zweites, mitlaufendes Stahlseil gesichert werden, sind nicht zugelassen.
  10. Die Tore müssen mit einer speziellen Dämpfungseinrichtung ausgestattet sein damit das Tor beim Schließen weich abgefangen wird.

Planungsdetails:
Bei den Geräteraumtoren (Schwingtore) sollte beachtet werden, dass die Sturzhöhe von OKFFB mind. 250 cm beträgt, damit bei einem geöffneten Tor eine lichte Durchgangshöhe von >220 cm eingehalten werden kann. Funktionsbeschlag Herkules 200.

Bei der Breite ist darauf zu achten, dass die beiden Gegengewichte, die das Tor öffnen und in Balance halten,
eine Breite von jeweils ca. 25 cm haben, die von der lichten Ausbaubreite abgezogen werden müssen.
So erhält man bei einer lichten Rohbaubreite von z.B. 300 cm einen freien Durchgang von 250 cm.

Ideale Rohbaumaße für Schwingtore:

  • Höhe 250 cm von OKFFB 
  • Breite zwischen 300 – 450 cm (lichte Rohbauöffnung)

Bei Sturzhöhen zwischen < 250 und > 232 cm kann ein Beschlag verwendet werden, der das Tor hinter den oberen
Blendrahmen fährt, die lichte Durchgangshöhe bleibt bei 220 cm, Funktionsbeschlag Herkules 250

Bei Sturzhöhen < 232 cm kann ein Beschlag verwendet werden, der das Tor hinter den Sturz fährt, die lichte Durchgangshöhe ist dann wie die Sturzhöhe. Funktionsbeschlag Herkules 320 oder 350.


3.2.
Türelemente

Sämtliche Türen, die von der Halle zu den Funktionstrakten, Hauptzugängen bzw. ins Freie führen, sind - unabhängig von einer evtl. zusätzlichen Sonderfunktion (z.B.: Notausgang, Türe ins Freie öffnend mit thermisch
getrennten Profilen, Brandschutztür u. dergl.) - als überfälzte Stahlrahmentür mit Stahlzarge herzustellen.

Die hallenseitige Aufdoppelung erfolgt in einer > 12 mm dicken Sperrholzplatte, mind. 5-fach BFU wasserfest verleimt, sowie einer zusätzlichen Verblendung analog den angrenzenden Wandflächen.

Die Hallengegenseite erhält Verkleidung gemäß LVZ, indirekt befestigt, Verkleidungsart nach Anforderung im Einzelfall festzulegen (Innentüre, Türe ins Freie, Brandschutztür).

Für Tore und Türen sind als hallenseitig versenkte Griffe, flächenbündig in die Aufdoppelung eingelassen, zu verwenden (Turnhallenmuschelgriffe, Fabr. OGRO oder FSB). Soweit diese im Randbereich die Verkleidung überdecken (zulässig: max. Materialdicke), sind die Kanten wirkungsvoll zu entschärfen.

Die Anforderungen auf KA > 60% müssen bei Querbespielung der Halle für Türblatt und Zarge in jedem
Punkt erfüllt sein.

Planungsdetails:
Bei den Zugangstüren in die Turnhalle ist darauf zu achten, dass diese normalerweise nach außen öffnen.
Die Türstärke steht im geöffneten Zustand, je nach Türtyp ca. 70 – 100 mm in den lichten Durchgang ein.

Die lichte Durchgangsbreite der Türen sollte bei Sporthallen mind. 1000 mm betragen, bei Gültigkeit der
VstättVO im Fluchtwegbereich mind. 1200 mm

Dadurch ergeben sich die Rohbaumaße laut beiliegender Tabelle (Massbezüge für Einbauelemente)


3.3.
Drehtüren vor Nischen der Klettertaue/Schaukelringe
3.3.1.

Türelemente vor Klettertauen
erforderliche lichte Nischentiefe 8 cm (Zuzüglich 4 cm Türaufbau also insges.12 cm)
Nischenbreite: 4 Taue 14 cm
                            8 Taue 21 cm


3.3.2. Türelemente vor Schaukelringen
erforderliche lichte Nischentiefe 8 cm (Zuzüglich 4 cm Türaufbau also insges.12 cm)
Nischenbreite: 2 Ringpaare 14 cm
                            4 Ringpaare 21 cm

3.4.
Nischen für Sportgeräte
3.4.1. Sprossenwände 2-teilig
Nischentiefe ca. 24 cm, um flächenbündig mit der Prallwand weiterzufahren,
Nischenbreite 240 cm x Nischenhöhe 270 cm

3.4.2. Gitterleitern 4-teilig
Nischentiefe 16 cm um flächenbündig mit der Prallwand weiterzufahren,
Nischenbreite 255 cm x Nischenhöhe 475 cm

3.4.3. Kletterstangen 4-teilig
Nischentiefe 16 cm um flächenbündig mit der Prallwand weiterzufahren,
Nischenbreite 255 cm x Nischenhöhe 525 cm

nach oben



Massbezüge Sporthallenzugangstüren
einflügelige Türen

1-flg. Sporthalleninnentüren 
ohne Kraftabbau
mit Kraftabbau
Lichte Durchgangsbreite
Rohbaubreite - 23 cm 
Rohbaubreite - 25 cm

Lichte Durchgangshöhe
OKFFB - UK Sturz - 8 cm
OKFFB - UK Sturz - 8 cm


1-flg. RS- 1 Türen
ohne Kraftabbau
mit Kraftabbau
Lichte Durchgangsbreite
Rohbaubreite - 23 cm 
Rohbaubreite - 25 cm

Lichte Durchgangshöhe
OKFFB - UK Sturz - 8 cm
OKFFB - UK Sturz - 8 cm


1-flg. T-30 RS- 1 Türen*
ohne Kraftabbau
mit Kraftabbau
* max. Rohbaumaß 158 x 280 cm
Lichte Durchgangsbreite
Rohbaubreite - 32 cm 
Rohbaubreite - 35 cm

Lichte Durchgangshöhe
OKFFB - UK Sturz - 11 cm
OKFFB - UK Sturz - 11 cm


1-flg. Außentüren/thermisch getrennt
ohne Kraftabbau
mit Kraftabbau
Lichte Durchgangsbreite
Rohbaubreite - 25 cm 
Rohbaubreite - 27 cm

Lichte Durchgangshöhe
OKFFB - UK Sturz - 8 cm
OKFFB - UK Sturz - 8 cm

zweiflügelige Türen

2-flg. Sporthalleninnentüren 
ohne Kraftabbau
mit Kraftabbau
Lichte Durchgangsbreite
Rohbaubreite - 30 cm 
Rohbaubreite - 34 cm

Lichte Durchgangshöhe
OKFFB - UK Sturz - 8 cm
OKFFB - UK Sturz - 8 cm


2-flg. RS- 2 Türen
ohne Kraftabbau
mit Kraftabbau
Lichte Durchgangsbreite
Rohbaubreite - 30 cm 
Rohbaubreite - 34 cm

Lichte Durchgangshöhe
OKFFB - UK Sturz - 8 cm
OKFFB - UK Sturz - 8 cm

2-flg. T-30 RS- 2 Türen*
ohne Kraftabbau
mit Kraftabbau
* max. Rohbaumaß 256 x 280 cm
Lichte Durchgangsbreite
Rohbaubreite - 42 cm 
Rohbaubreite - 48 cm

Lichte Durchgangshöhe
OKFFB - UK Sturz - 11 cm
OKFFB - UK Sturz - 11 cm

2-flg. Außentüren/thermisch getrennt
ohne Kraftabbau
mit Kraftabbau
Lichte Durchgangsbreite
Rohbaubreite - 34 cm 
Rohbaubreite - 38 cm

Lichte Durchgangshöhe
OKFFB - UK Sturz - 8 cm
OKFFB - UK Sturz - 8 cm


nach oben


Versammlungsstättenverordnung

§ 1 Anwendungsbereich

gültig ab 200 Besuchern

Bemessung:  2 Besucher/m² Versammlungsraum 
2 Besucher je lfdm Sitzreihe


§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Verkleidungen und Beläge

  1. Dämmstoffe nicht brennbar 
  2.  Wandverkleidungen schwer entflammbar à BaustoffkasseB1 
  3. Deckenverkleidungen nicht brennbar
    bei unter 1000 m² schwer entflammbar 
  4. Foyers nicht brennbar 
  5. wenn schwer entflammbar, dürfen Baustoffe nicht brennend abtropfen 
  6. Unterkonstruktionen nicht brennbar à Baustoffklasse A2 
  7. Bodenbeläge Treppenhäuser nicht brennbar, Flure und Foyers schwer entflammbar

§ 6 Führung der Rettungswege

§ 7 Bemessung der Rettungswege 

     (4)   Lichte Breite der Rettungswege = 1,20 m

§ 9 Türen und Tore

  1. Türen und Toren in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend (also T30), rauchdicht (also RS) und selbstschließend sein.
  2. Türen und Toren in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen 
    mindestens rauchdicht (also RS) und selbstschließend sein.


Bemerkung:
Die Einstufung einer Halle in Versammlungsstätte oder reine Sportstätte trifft die zuständige Genehmigungsbehörde.

Beispiel Objekt 1: 3-Feldhalle mit Klapptribüne
hier hat das Landratsamt festgelegt, dass max. 199 Besucher incl. Sportler in der Halle sein dürfen, deswegen gilt die Versammlungsstätte nicht. Die Besucherzahl stimmt zwar in der
Realität nicht, jedoch hat der Bauherr aus Kostengründen diese Festlegung gewünscht und auch genehmigt bekommen.

Beispiel Objekt 2: Einfeldschulsporthalle mit offener Galerie
Hier wird genau umgekehrt argumentiert wie in bei Objekt 2. Im Normalfall sind max. 60 Kinder in der Halle, es gibt keine Tribüne, jedoch eine Galerie, die bei starker Zuschauerzahl, was jedoch eher unwahrscheinlich ist, die 200 Personen erreichen könnte. Aus Sicherheitsgründen hat das Regierungspräsidium die Halle als Versammlungsstätte eingestuft.

nach oben



download_flaechenelast-pw
PrinterFriendly
Druckoptimierte Version
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail